ZEIT für die Schule
Interview, Unterrichtseinheit
Für welche Fächer ist die Unterrichtseinheit geeignet?
Medienkunde, Politik/Gemeinschaftskunde

Was sind die Hauptprobleme im Bereich Urheberrecht, derentwegen sich Internetnutzer an die Verbraucherzentralen wenden?
Im urheberrechtlichen Bereich wenden sich Verbraucherinnen und Verbraucher nach wie vor überwiegend wegen Abmahnungen aufgrund vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen insbesondere im Zusammenhang mit Filesharing-Programmen und Tauschbörsen an unsere Beratungsstellen, um dort außergerichtliche Beratung und Vertretung zu erhalten. Unabhängig davon erhalten wir auf unserem Jugendportal checked4you.de auch viele Nachfragen dazu, was im Internet urheberrechtlich überhaupt erlaubt ist. Besonders im Rahmen von Social-Media-Angeboten wie zum Beispiel Facebook oder YouTube scheint eine große Verunsicherung zu herrschen.

Sie kennen sämtliche urheberrechtlichen Fallstricke: Ist es heute überhaupt möglich, sich kreativ im Internet oder in Sozialen Netzwerken zu bewegen, ohne Rechtsverstöße zu begehen?
Aus unserer Sicht ist es ein schmaler Grat. Viele alltägliche Handlungen von jungen Menschen im Internet, die als selbstverständlich angesehen werden, stellen tatsächlich Urheberrechtsverletzungen dar, ohne dass sich die Nutzerinnen und Nutzer hierüber im Klaren sind. Beispiele sind die Verwendung von urheberrechtlich geschützten Bildern von Comicfiguren als öffentliche Profilbilder in Sozialen Netzwerken oder das Verbreiten von selbst bearbeiteten fremden Musikvideos auf Videoportalen.

Man will nur spielen – und macht sich strafbar?
Hier haben sich gesellschaftliche Tendenzen und die Rechtslage auseinanderentwickelt. Dies birgt unserer Ansicht nach natürlich auch die Gefahr, dass diese Unsicherheiten von denjenigen ausgenutzt werden, die sich mit der Materie wirklich auskennen. Das kann sich in systematischen oder überhöhten Abmahnungen widerspiegeln. Hier sehen wir durchaus auch den Gesetzgeber in der Pflicht, einen angemessenen Ausgleich zwischen Kreativen und den Nutzern zu schaffen und alltägliches Verhalten in diesem Rahmen zu entkriminalisieren.

Auf der anderen Seite …?
Auf der anderen Seite dient das Urheberrecht als solches natürlich keinem Selbstzweck, sondern soll ebenjenes kreative Schaffen schützen. Es bietet ja auch bereits gewisse Möglichkeiten, beispielsweise das Einbetten von rechtmäßig veröffentlichten Videos im Internet. Insofern sollten sich aber vor allem junge Menschen durchaus mit der Materie auseinandersetzen, sich informieren und im Zweifel lieber auf eine Veröffentlichung im Internet verzichten oder sich um entsprechende Rechteeinräumung bei den Rechteinhabern bemühen.

Julian Graf
© Verbraucherzentrale NRW

Julian Graf ist Jurist bei der Verbraucherzentrale NRW, Referent für Urheberrecht.

Digital Natives berufen sich gerne auf die Privatkopie. Gilt diese Ausnahmeregelung eigentlich auch innerhalb geschlossener Sozialer Netzwerke wie Facebook, da ich Inhalte ja nur mit meinen Freunden teile?
Die Privatkopie ermöglicht es, urheberrechtlich geschützte Inhalte zu eigenen privaten Zwecken aus rechtmäßigen Quellen zu nutzen. Da insoweit ein Zugänglichmachen an eine Öffentlichkeit nicht erfasst ist, wird das Teilen von Inhalten für uneingeschränkt alle Mitglieder des Sozialen Netzwerks regelmäßig nicht von der Privatkopieregelung gedeckt sein. Auch im Übrigen ist die private Nutzung hier eher eng zu sehen. Allenfalls das Teilen mit einer geringen Zahl aus einem geschlossenen Kreis enger Freunde kann im Einzelfall gerechtfertigt sein. Vor diesem Hintergrund sollte im Zweifel auf einen Upload fremden urheberrechtlich geschützten Materials verzichtet oder eine Erlaubnis der Rechteinhaber eingeholt werden.

Wie ist es beim Streaming? Sind Dienste, die nur flüchtig etwas auf der Festplatte speichern, gefahrlos nutzbar? Oder droht eine Abmahnung?
Die Frage nach der urheberrechtlichen Zulässigkeit von Streamingdiensten ist nach wie vor in der Rechtswissenschaft ungeklärt und hochumstritten. Eine klärende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs steht noch aus. Wir sind der Auffassung, dass das reine Streaming trotz einer Zwischenspeicherung von temporären Dateien aufgrund entsprechender Schranken des Urheberrechts keine Rechtsverletzung darstellt. Gleichwohl besteht Rechtsunsicherheit und damit ein gewisses Risiko einer urheberrechtlichen Abmahnung, auch wenn uns konkret jenseits des Redtube-Skandals vom Dezember 2013 keinerlei entsprechende Abmahnungen bekannt sind. Ratsam ist es daher, auch in diesem Zusammenhang auf legale, teils kostenpflichtige Inhalte wie solche von Netflix, Amazon Prime, Watchever, Maxdome, Spotify oder Deezer zurückzugreifen. Auch vor dem Hintergrund möglicher Schadsoftware und dem Risiko der hoch riskanten Nutzung eines Filesharing-Programms, welches sich als Streamingdienst darstellt, bietet sich der Rückgriff auf kostenpflichtige legale Dienste an.

Was muss ich als WLAN-Gastgeber – etwa in einer Wohngemeinschaft – beachten?
Im Rahmen einer Urheberrechtsverletzung greift zunächst die sogenannte täterschaftliche Vermutung des Anschlussinhabers, sprich die Hypothese, dass die Verletzung durch den Anschlussinhaber begangen wurde. Kann diese entkräftet werden, weil etwa dargelegt wurde, dass der Inhaber gar nicht zu Hause war, kommt bislang noch eine Haftung im Rahmen der Störerhaftung in Betracht. Eine solche kann insbesondere dann greifen, wenn minderjährige Kinder nicht ausreichend durch die Aufsichtspflichtigen belehrt wurden oder ein Internet-/WLAN-Zugang nicht durch den Anschlussinhaber zumutbar gegen unbefugten Zugriff gesichert wurde.

Die Regierungskoalition hat sich im Mai 2016 auf die Abschaffung der Störerhaftung geeinigt. Ende des Jahres könnte das Gesetz in Kraft treten. Die Umsetzung wird man abwarten müssen, weil theoretisch weiterhin Abmahnungen möglich sind. Wie sollte man sich vorerst verhalten?
Der Zugang sollte in jedem Fall mit einem individuellen Passwort im Rahmen der sogenannten WPA2-Verschlüsselung gesichert werden. Darüber hinaus bietet sich die Beschränkung des Gastzugangs durch entsprechende Filtereinstellungen im Router an, die zum Beispiel die Nutzung von Peer-to-Peer-Programmen einschränken. Auch die Einrichtung eines Mac-Adressenfilters ist eine Option, den Zugriff unbefugter Geräte zu unterbinden. Die Zugangsdaten sollten natürlich nicht öffentlich verfügbar gemacht werden.

Einmal abgesehen vom Urheberrecht: Wo lauern weitere Gefahren im Netz? Wie sicher ist zum Beispiel der Onlinehandel?
Wir erhalten Beschwerden, die im Zusammenhang mit Onlinebestellungen stehen. Ein Problem dabei sind Bestellungen in sogenannten Fake-Shops. Betrüger erstellen dabei eine Website, die einen Onlineshop darstellen soll. Hierzu werden Produktbilder und Informationen zum Beispiel von anderen Internetseiten kopiert. Dadurch kann der Internetauftritt eines Fake-Shops äußerst professionell erscheinen. Das Impressum und die AGB werden ebenfalls von anderen Seiten kopiert oder frei erfunden oder sind gar nicht vorhanden. Gelockt werden Kunden, indem Designerware zu erschwinglichen Preisen angeboten wird oder seltene Produkte oder Ersatzteile im Sortiment enthalten sind. Hat ein Kunde eine Bestellung getätigt, muss er zunächst den Kaufpreis bezahlen, bevor die Ware versendet wird. Die Betreiber der Fake-Shops schicken dann entweder minderwertige Ware oder liefern gar nicht. Versucht der Betroffene, Kontakt mit dem Unternehmen aufzunehmen, wird er entweder immer wieder vertröstet, oder der Versuch der Kontaktaufnahme scheitert. Einige Fake-Shops verschwinden auch nach einiger Zeit einfach aus dem Internet. Briefe mit Rückzahlungsaufforderungen kommen als unzustellbar zurück oder bleiben unbeantwortet. Tipps, damit alles gut läuft, sind insbesondere: Auf ein Impressum achten. Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verfügbar? Keine Vorkasse leisten – am besten per Rechnung oder Lastschrift bezahlen –, und auf unabhängige Gütesiegel achten.

Und was ist mit dem Onlinebanking?
Bei keiner Bezahlart, sei es on- oder offline, kann es hundertprozentige Sicherheit geben. Verbraucher können aber selber einiges zu der Sicherheit ihres Onlinebankings beitragen. So sollten Firewall und Antivirusprogramm aktiviert und auf dem neuesten Stand sein. Zudem sollte man keine veralteten Onlinebanking-Verfahren, etwa TAN-Liste oder iTAN, nutzen.

Wächst Ihrer Erfahrung nach in der Bevölkerung das Bewusstsein für die Gefahren im Internet sowie für die komplexe Materie Urheberrecht?
Hier stellt sich das Bild ambivalent dar. Wir beobachten durchaus eine gesteigerte Sensibilität für urheberrechtliche Fragestellungen, die jedoch aufgrund der Geschwindigkeit der technischen Entwicklung mit einer steigenden Unsicherheit einhergeht. Verstärkt wird diese Unsicherheit für viele Nutzerinnen und Nutzer durch die komplizierte Rechtslage und die vielen ungeklärten Rechtsfragen im digitalen Bereich. Zahlreiche Sachfragen sind für die Verbraucherinnen und Verbraucher in diesem Zusammenhang auch schlicht nicht nachvollziehbar. Man denke nur an die Unterscheidung von analogen und digitalen Gütern, was etwa den Weiterverkauf angeht, oder an das sogenannte Geoblocking bei Streamingangeboten. Unserer Auffassung nach zeigt das durchaus Handlungsbedarf des Gesetzgebers.

Welches Angebot bieten die Verbraucherzentralen?
Im Internet bieten wir auf unserem interaktiven Jugendportal checked4you.de und auf unserer Internetseite verbraucherzentrale.de Informationen an, auch zu weiteren digitalen Themen wie dem Datenschutz. Diese sind ebenfalls in Gestalt von Ratgebern und Flyern erhältlich. Neben Informationen bieten die Verbraucherzentralen zudem eine außergerichtliche Rechtsberatung im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen an.

Arbeitsanregungen

Den Internetauftritt der Schule einem Urheberrechtscheck unterziehen

a) Gruppenaufgabe: Fassen Sie zusammen, welche legalen Möglichkeiten es gibt, Texte, Grafiken, Videos und Musik in Ihren Internetauftritt zu integrieren.
b) Gruppenaufgabe: Prüfen Sie gemeinsam in der Gruppe, ob Ihre Schulhomepage den Bestimmungen des Urheberrechts­schutzes entspricht. Untersuchen Sie, ob die Quellen für Bilder und Texte genannt werden, und fragen Sie gegebenenfalls bei der Internetredaktion oder der Schulleitung nach, wie sie jeweils vorgegangen ist.

Linktipp

lo-recht.lehrer-online.de > Rechtsthemen-FAQ > Schulhomepage